Du hast dich durch die Antragsunterlagen gekämpft, die Förderung bewilligt bekommen und jetzt kommt die nächste Frage: Muss ich das eigentlich versteuern? Die kurze Antwort lautet: meistens nein, aber nicht immer. Und genau dieser Unterschied kostet Menschen jedes Jahr unnötige Nerven beim Finanzamt.
Es gibt drei verschiedene Situationen, die steuerlich komplett unterschiedlich behandelt werden. Wer das nicht kennt, macht entweder Fehler in der Steuererklärung oder verschenkt Geld, das er zurückbekommen könnte.
Wie das Aufstiegs-BAföG aufgebaut ist
Bevor wir zur Steuerfrage kommen, kurz zur Struktur der Förderung. Das Aufstiegs-BAföG besteht aus verschiedenen Bausteinen, und welcher davon steuerlich relevant ist, hängt davon ab, was du bekommst.
Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gibt es bis zu 15.000 Euro Förderung. Davon werden 50 Prozent als direkter Zuschuss ausgezahlt, den du nicht zurückzahlen musst. Die anderen 50 Prozent kannst du als zinsgünstiges KfW-Darlehen beantragen. Wer seine Prüfung besteht, bekommt zusätzlich die Hälfte dieses Darlehens erlassen. Wer danach innerhalb von drei Jahren ein Unternehmen gründet, kann sogar das gesamte Darlehen erlassen bekommen.
Daneben gibt es für Vollzeitfortbildungen noch eine einkommensabhängige Unterhaltsförderung.
Jeder dieser Bausteine wird steuerlich anders behandelt.
Der Grundsatz: Aufstiegs-BAföG ist steuerfrei
Das Aufstiegs-BAföG gilt als staatliche Ausbildungsbeihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG. Das bedeutet: Es zählt nicht als Einkommen und muss in der Steuererklärung nicht als Einnahme angegeben werden. Weder der Zuschussanteil noch das Darlehen tauchen als steuerpflichtiger Bezug auf.
Das gilt auch für die Unterhaltsförderung, falls du eine bekommst. Sie ist steuerfrei und wird nicht mit Werbungskosten verrechnet.
Soweit so gut. Aber damit ist die Geschichte nicht zu Ende.
Der Zuschuss für Lehrgangskosten und die Werbungskosten
Hier wird es etwas konkreter. Du gibst zwar den Zuschuss nicht als Einkommen an, aber er hat trotzdem steuerliche Wirkung. Wer Fortbildungskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend macht, muss den erhaltenen Zuschuss gegenrechnen.
Ein Beispiel: Du zahlst 8.000 Euro Lehrgangsgebühren. Der Zuschuss beträgt 4.000 Euro. Als Werbungskosten kannst du dann nur noch 4.000 Euro ansetzen, nicht die vollen 8.000 Euro.
Das ist kein Drama, aber wer das nicht weiß und trotzdem die vollen Kosten ansetzt, macht einen Fehler, der beim Finanzamt auffällt. Die Regel gilt für alle nicht rückzahlungspflichtigen Zuschüsse, die explizit für Aus- oder Fortbildungskosten gezahlt werden.
Das KfW-Darlehen und die Zinsen
Das Darlehen selbst ist steuerlich irrelevant. Es ist kein Einkommen, und die Rückzahlungsraten kannst du nicht absetzen. Da das Darlehen jedoch verzinst ist, anders als beim regulären BAföG für Studenten, gibt es hier eine Möglichkeit, die viele übersehen.
Die Zinsen, die du auf das KfW-Darlehen zahlst, kannst du als Werbungskosten in der Anlage N deiner Steuererklärung angeben. Und das gilt auch für Zinsen, die du nach dem Abschluss der Fortbildung zahlst.
Wer also in den Jahren der Rückzahlung Zinsen abführt, sollte das nicht einfach ignorieren. Wie viel das ausmacht, hängt vom Darlehensbetrag und der Laufzeit ab, aber es lohnt sich, die Jahresabrechnung der KfW dafür aufzuheben.
Der Darlehensteilerlass nach bestandener Prüfung
Das ist der Punkt, der die meisten überrascht. Und der in kaum einem Artikel ordentlich erklärt wird.
Wenn du deine Prüfung bestehst, werden dir 50 Prozent des noch offenen KfW-Darlehens erlassen. Das klingt nach einer reinen Erleichterung, ist steuerlich aber kein Geschenk mehr.
Der Bundesfinanzhof hat im November 2023 entschieden, dass dieser Teilerlass steuerpflichtiger Arbeitslohn ist (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21). Die Begründung lautet vereinfacht: Der Erlass ersetzt Werbungskosten, die du vorher abgesetzt hast oder hättest absetzen können. Und ein Rückfluss von abziehbaren Aufwendungen muss als Einnahme versteuert werden.
Was heißt das konkret? Ein Zahlenbeispiel hilft: Du hast 10.000 Euro KfW-Darlehen aufgenommen. Nach bestandener Prüfung werden 5.000 Euro erlassen. Diese 5.000 Euro musst du als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in deiner Steuererklärung angeben. Je nach deinem Steuersatz zahlst du darauf zwischen 20 und 42 Prozent Einkommensteuer.
Das war vor diesem Urteil noch anders. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2021 noch zugunsten der Förderempfänger entschieden. Aber der BFH hat das gekippt. Seit dem Urteil ist die Sache klar und Finanzämter werden das entsprechend behandeln.
Wer also gerade seine Prüfung bestanden hat oder kurz davor ist: Plane den Teilerlass als steuerpflichtigen Betrag ein. Und wer sich selbstständig macht und das gesamte Darlehen erlassen bekommt, sollte das erst recht mit einem Steuerberater besprechen.
Was du in der Steuererklärung angeben musst
Zur Übersicht die drei relevanten Situationen:
Zuschuss für Lehrgangskosten: Nicht als Einkommen eintragen, aber mit deinen Werbungskosten für Fortbildung verrechnen. Nur die Nettokosten nach Abzug des Zuschusses kannst du ansetzen.
KfW-Darlehenszinsen: Im Jahr der Zahlung als Werbungskosten in Anlage N eintragen. Die Jahresabrechnung der KfW zeigt dir den genauen Zinsbetrag.
Darlehensteilerlass nach bestandener Prüfung: Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Anlage N angeben. Die Höhe des erlassenen Betrags findet sich in der Mitteilung der KfW.
Unterhaltsförderung: Keine Angabe nötig, steuerfrei.
Häufige Fragen
Muss ich das Aufstiegs-BAföG als Einkommen angeben?
Nein. Es gilt als steuerfreie Ausbildungsbeihilfe und zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Kann ich meine Fortbildungskosten trotzdem von der Steuer absetzen?
Ja, aber nur den Anteil, den du selbst getragen hast. Den erhaltenen Zuschuss musst du gegenrechnen. Das Darlehen selbst zählt hier nicht als eigene Zahlung.
Was ist mit dem KfW-Darlehen?
Das Darlehen ist kein Einkommen und muss nicht angegeben werden. Die Rückzahlungsraten sind nicht absetzbar. Die Zinsen jedoch schon, und zwar als Werbungskosten in Anlage N.
Ist der Darlehensteilerlass steuerpflichtig?
Ja, seit dem BFH-Urteil vom November 2023 eindeutig. Der erlassene Betrag muss als Arbeitslohn versteuert werden.
Was passiert steuerlich, wenn ich mich nach der Fortbildung selbstständig mache?
Wenn dir das gesamte Darlehen erlassen wird, ist das ein höherer steuerpflichtiger Betrag. Das sollte unbedingt mit einem Steuerberater abgeklärt werden, da die steuerliche Einordnung je nach Situation komplex sein kann.
Müssen meine Eltern wegen meines Aufstiegs-BAföGs irgendetwas in ihrer Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht. Das Aufstiegs-BAföG ist an dich als Förderempfänger gebunden und beeinflusst die Steuererklärung deiner Eltern nicht direkt.
Fazit
Das Aufstiegs-BAföG ist grundsätzlich steuerfrei. Aber wer den Zuschuss bekommt und gleichzeitig Fortbildungskosten absetzen will, muss beides gegenrechnen. Wer ein KfW-Darlehen hat, kann die Zinsen als Werbungskosten nutzen. Und wer nach bestandener Prüfung den Darlehensteilerlass erhält, muss diesen Betrag seit dem BFH-Urteil 2023 als steuerpflichtigen Arbeitslohn angeben.
Das sind drei verschiedene Situationen mit drei verschiedenen steuerlichen Konsequenzen. Wer nur eine davon kennt, hat wahrscheinlich Geld verschenkt oder einen Fehler in der Steuererklärung riskiert.
Wenn du unsicher bist, was genau in deinem Fall gilt, lohnt sich ein kurzes Gespräch mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater. Gerade beim Darlehensteilerlass nach bestandener Prüfung kann die Steuerlast überraschend hoch ausfallen, wenn man nicht damit gerechnet hat.