Existenzgründung und Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG hat einen Ruf als Förderung für Meisterschüler und Fachwirte. Was viele nicht wissen: Es ist genauso explizit dafür gemacht, Unternehmensgründungen zu finanzieren. Der Gesetzgeber hat das sogar ins Gesetz geschrieben. Wer die Förderung geschickt nutzt und danach gründet, kann am Ende den gesamten Darlehensbetrag auf die Lehrgangskosten erlassen bekommen.

Das klingt fast zu gut. Ist es aber nicht. Es gibt klare Bedingungen. Und wer sie kennt, kann seine Gründung deutlich günstiger finanzieren als ohne dieses Wissen.

Was das Aufstiegs-BAföG mit deiner Gründung zu tun hat

Das Aufstiegs-BAföG, früher als Meister-BAföG bekannt, fördert berufliche Aufstiegsfortbildungen: Meister, Techniker, Fachwirte, Betriebswirte, Erzieher und über 700 weitere Abschlüsse. Das Ziel dahinter ist nicht nur Qualifizierung. Die Förderung soll auch dazu beitragen, dass mehr Menschen den Schritt in die Selbstständigkeit wagen.

Deshalb gibt es den Existenzgründungserlass. Er ist kein nettes Bonus-Feature, sondern ein zentrales Instrument des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG). Wer nach seiner Fortbildung gründet und bestimmte Bedingungen erfüllt, muss den Darlehensbetrag auf seine Kursgebühren am Ende überhaupt nicht zurückzahlen.

So funktioniert die Förderung im Überblick

Das Aufstiegs-BAföG besteht aus zwei Teilen. Erstens gibt es einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Der ist geschenkt, egal was passiert. Auch wenn du abbrichst oder die Prüfung nicht bestehst.

Den verbleibenden Teil kannst du als zinsgünstiges KfW-Darlehen aufnehmen. Dieses Darlehen kannst du auch teilweise oder gar nicht in Anspruch nehmen, wenn du es nicht brauchst.

Ein konkretes Beispiel: Dein Lehrgang kostet 10.000 Euro.

  • 5.000 Euro Zuschuss (50 Prozent) – nie zurückzahlen
  • 5.000 Euro KfW-Darlehen (50 Prozent)
  • davon 2.500 Euro Erlass, wenn du die Prüfung bestehst (Bestehenserlass)
  • davon die restlichen 2.500 Euro Erlass, wenn du gründest (Existenzgründungserlass)

Ergebnis: Du hast eine Förderung von 10.000 Euro bekommen und zahlst am Ende nichts zurück außer dem, was du für den Lebensunterhalt als Darlehen aufgenommen hast. Der Lebensunterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen ist ohnehin ein reiner Zuschuss und fällt nicht in diese Rechnung.

Der maximale Förderbetrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren liegt aktuell bei 15.000 Euro. Dazu kommen bis zu 2.000 Euro für das Meisterstück oder vergleichbare Prüfungsobjekte, ebenfalls hälftig als Zuschuss.

Der Existenzgründungserlass: Was du dafür erfüllen musst

Das ist der Teil, den kaum jemand vollständig erklärt. Die Bedingungen sind nicht kompliziert, aber es gibt einige, die beim Lesen vieler Ratgeber im Ungefähren bleiben.

Um den Existenzgründungserlass zu bekommen, muss Folgendes zutreffen:

  • Du hast die Abschlussprüfung der geförderten Maßnahme bestanden.
  • Du hast innerhalb von drei Jahren nach Ende deiner Fortbildung ein Unternehmen gegründet, übernommen oder eine freiberufliche Existenz aufgebaut.
  • Du führst dieses Unternehmen als Haupterwerb und trägst die überwiegende unternehmerische Verantwortung.
  • Du hast keine wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit daneben.
  • Spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Gründung hast du mindestens zwei Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, davon mindestens eine nicht nur geringfügig, und das für mindestens vier Monate.
  • Diese Beschäftigungsverhältnisse bestehen noch zum Zeitpunkt deines Antrags.

Der letzte Punkt ist der, der am häufigsten übersehen wird. Ein Solo-Selbstständiger ohne Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf den vollständigen Erlass. Das ist unangenehm zu wissen, aber besser jetzt als nach der Gründung.

Welche Unternehmensformen gelten

Du kannst als Einzelunternehmer gründen, als Freiberufler tätig werden oder eine Gesellschaft gründen, in der du die geschäftsführende Funktion mit überwiegender unternehmerischer Verantwortung übernimmst. Das gilt für GbR, OHG, KG sowie GmbH und GmbH & Co. KG. Entscheidend ist, dass du nicht nur Gesellschafter bist, sondern aktiv die Führung übernimmst.

Auch eine Betriebsübernahme zählt. Wer einen bestehenden Familienbetrieb oder ein anderes Unternehmen übernimmt, kann denselben Erlass beantragen wie ein Neugründer.

Die Stundung in den ersten drei Gründungsjahren

Hier liegt ein weiterer Vorteil, der kaum kommuniziert wird. Während du dein Unternehmen aufbaust, ist Liquidität oft knapp. Das Gesetz trägt dem Rechnung: In den ersten drei Jahren nach der Gründung werden Darlehensraten und Zinsen auf Antrag gestundet. Du zahlst in dieser Phase nichts an die KfW.

Erst nach diesen drei Jahren beantragst du dann den eigentlichen Erlass. Das gibt dir Zeit, deinen Betrieb zu etablieren und die nötige Beschäftigung aufzubauen, ohne gleichzeitig Kreditraten stemmen zu müssen.

Der Ablauf von der Fortbildung bis zum Erlass

Viele Artikel beschreiben die Förderung, aber nicht den Weg. Dabei ist der chronologische Ablauf das Entscheidende, wenn du als Gründer planst.

Schritt 1: Aufstiegs-BAföG beantragen, bevor deine Fortbildung beginnt. Zuständig ist das Förderamt deines Wohnorts. Online geht das über afbg-digital.de. Bearbeitungszeit: 6 bis 10 Wochen. Antrag früh genug stellen.

Schritt 2: Fortbildung absolvieren und die Abschlussprüfung bestehen. Ohne bestandene Prüfung gibt es weder Bestehenserlass noch Existenzgründungserlass.

Schritt 3: Bestehenserlass bei der KfW beantragen. Du reicht dein Prüfungszeugnis ein und bekommst 50 Prozent des noch ausstehenden Darlehensbetrags für die Lehrgangskosten erlassen. Das geht über das Online-Kreditportal der KfW.

Schritt 4: Unternehmen gründen oder Betrieb übernehmen, innerhalb von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme. Der Tag der Gewerbeanmeldung gilt als Gründungsdatum.

Schritt 5: Stundung für die ersten drei Jahre nach der Gründung bei der KfW beantragen. Du legst dein Prüfungszeugnis und einen Nachweis über die Gründung vor.

Schritt 6: Nach drei Jahren Haupterwerb den Existenzgründungserlass beantragen. Du weist nach, dass du das Unternehmen im Haupterwerb geführt hast und die Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind.

Für wen dieser Weg sich wirklich lohnt

Wer eine Meisterprüfung, einen Fachwirt, einen Techniker oder einen ähnlichen Abschluss anstrebt und ohnehin plant, danach ein Unternehmen zu gründen oder einen Betrieb zu übernehmen, für den ist das Aufstiegs-BAföG in Kombination mit dem Existenzgründungserlass eine der günstigsten Finanzierungsformen, die es in Deutschland gibt.

Der Weg ist auch für Handwerker interessant, die in einem Familienunternehmen die Nachfolge antreten wollen. Eine Betriebsübernahme zählt ausdrücklich.

Ehrlich gesagt nicht geeignet ist er für alle, die sich als Soloselbstständige etablieren wollen und dauerhaft allein arbeiten. Wer nie Mitarbeiter beschäftigt, erfüllt die Beschäftigungsvoraussetzung nicht. Es ist möglich, nach drei Jahren einen Teildarlehenserlass zu erhalten, aber den vollständigen Erlass gibt es nur mit Beschäftigung.

Wer bereits gegründet hat und jetzt erst über eine Fortbildung nachdenkt, sollte genau prüfen, ob der Gründungszeitpunkt noch innerhalb des zulässigen Dreijahreszeitraums nach dem Fortbildungsende liegt. Das Timing ist entscheidend.

Häufige Fragen

Gilt der Erlass auch, wenn ich einen bestehenden Betrieb übernehme?

Ja. Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens ist explizit im Gesetz genannt und wird einer Neugründung gleichgestellt. Entscheidend ist, dass du die überwiegende unternehmerische Verantwortung trägst.

Was passiert, wenn ich nach zwei Jahren aufhöre?

Dann entfallen die Voraussetzungen für den Erlass. Die gestundeten Raten und Zinsen müssen in diesem Fall zurückgezahlt werden. Der Erlass wird erst nach drei Jahren im Haupterwerb gewährt, nicht früher.

Muss ich sofort nach der Prüfung gründen?

Nein. Du hast drei Jahre Zeit nach dem Ende deiner Fortbildungsmaßnahme. Du musst nicht sofort gründen, aber du solltest diesen Zeitraum nicht verpassen. Wer nach vier Jahren gründet, hat keinen Anspruch mehr.

Zählt eine GmbH-Geschäftsführung, wenn ich auch Gesellschafter bin?

Ja, wenn du die überwiegende unternehmerische Verantwortung trägst. Ein geschäftsführender Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung erfüllt diese Bedingung in der Regel. Ein reiner Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile hingegen nicht.

Ich bin Freiberufler und arbeite allein. Komme ich an den Erlass?

Den vollständigen Existenzgründungserlass wahrscheinlich nicht, weil die Beschäftigungsbedingung fehlt. Allerdings profitierst du trotzdem vom Bestehenserlass von 50 Prozent nach der Prüfung. Und wenn du irgendwann Mitarbeiter einstellst, lohnt es sich, die Bedingungen nochmal zu prüfen.

Was genau muss ich beim Antrag auf Erlass einreichen?

Du stellst den Antrag bei der KfW und legst das Prüfungszeugnis vor (sofern der Bestehenserlass nicht schon beantragt wurde), einen Nachweis über die Gründung oder Übernahme sowie Belege über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Mitarbeiter. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen zum Zeitpunkt des Antrags noch bestehen.

Gilt das Aufstiegs-BAföG auch für Branchen außerhalb des Handwerks?

Ja. Das AFBG ist branchenoffen. Es fördert Aufstiegsfortbildungen in kaufmännischen, technischen, sozialen und handwerklichen Berufen. Ob Fachwirt im Handel, Erzieher, Industriemeister oder Betriebswirt – das Gesetz kennt keine Branchenbeschränkung.

Fazit

Das Aufstiegs-BAföG ist für Gründer eines der attraktivsten Fördermittel, die der Staat anbietet. Wer seinen Meister, Fachwirt oder Techniker mit AFBG finanziert und danach ein Unternehmen aufbaut, kann am Ende fast ausschließlich mit dem Zuschussanteil durchkommen und das Darlehen vollständig erlassen lassen.

Dafür braucht es keine außergewöhnliche Situation, sondern ein bisschen Planung. Den Antrag rechtzeitig stellen. Die Prüfung bestehen. Innerhalb der Dreijahresfrist gründen. Mitarbeiter beschäftigen. Dann nach drei Jahren den Erlass beantragen.

Wenn du gerade überlegst, ob du eine Aufstiegsfortbildung starten willst, und eine Selbstständigkeit zumindest im Hinterkopf hast, lohnt es sich, diesen Weg von Anfang an mitzudenken. Das Aufstiegs-BAföG ist keine bürokratische Hürde, es kann die Finanzierung deiner Gründung grundlegend verändern.

Spreche am besten frühzeitig mit dem zuständigen Förderamt an deinem Wohnort oder informiere dich direkt auf aufstiegs-bafoeg.de und kfw.de über die aktuellen Konditionen.