Aufstiegs-BAföG und Prüfung nicht bestanden?

Du hast die Prüfung nicht bestanden und fragst dich jetzt, ob du das gesamte Aufstiegs-BAföG zurückzahlen musst. Vielleicht läuft dir gerade der Gedanke durch den Kopf, dass die Förderung futsch ist und du jetzt auf einem Schuldenberg sitzt.

Die gute Nachricht: So schlimm ist es nicht. Die meisten Befürchtungen, die in diesem Moment auftauchen, stellen sich als unbegründet heraus. Dieser Artikel erklärt dir genau, was passiert und was du jetzt tun kannst.

Das Wichtigste zuerst

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) knüpft die Förderung an deine Teilnahme an der Maßnahme, nicht an das Bestehen der Prüfung. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Grundsatzurteil ausdrücklich bestätigt. Wer regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat, hat die Förderung rechtmäßig erhalten. Punkt.

Das bedeutet: Du hast nichts falsch gemacht, nur weil du die Prüfung nicht bestanden hast.

Wie das Aufstiegs-BAföG aufgebaut ist

Um zu verstehen, was jetzt mit dem Geld passiert, muss man kurz die Grundstruktur kennen. Wer das schon weiß, kann diesen Abschnitt überspringen.

Das Aufstiegs-BAföG besteht aus zwei völlig unterschiedlichen Teilen.

Der erste Teil ist ein echter Zuschuss: 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bekommst du geschenkt. Dieses Geld kommt aus dem Bundeshaushalt und musst du unter keinen Umständen zurückzahlen. Weder bei nicht bestandener Prüfung noch bei Kursabbruch.

Der zweite Teil ist ein KfW-Darlehen, also ein echter Kredit. Dieser Teil muss grundsätzlich zurückgezahlt werden. Allerdings gibt es einen Erlass von 50 Prozent des Darlehens, wenn du die Abschlussprüfung bestehst. Wer gründet oder ein Unternehmen übernimmt und mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter einstellt, kann sogar 100 Prozent erlassen bekommen.

Wenn du zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag für Vollzeitmaßnahmen bekommen hast: Dieser ist ebenfalls ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Was passiert mit deiner laufenden Förderung

Das hängt davon ab, in welcher Situation du dich gerade befindest.

Läuft deine Maßnahme noch, also bist du noch im Kurs? Dann ändert sich an der Förderung nichts, solange du weiter regelmäßig teilnimmst. Die Fehlzeitengrenze liegt bei 30 Prozent der Unterrichtsstunden. Solange du darunter bleibst, fließt die Förderung unverändert weiter.

Ist die Maßnahme dagegen schon beendet und du hast die Abschlussprüfung nicht bestanden? Dann endet die reguläre Förderung mit dem Maßnahmenende. Bei Vollzeitmaßnahmen gibt es noch eine Übergangslösung: Für bis zu drei Monate zwischen Maßnahmenende und Prüfungstermin wird der Unterhaltsbeitrag auf Darlehensbasis weitergewährt, damit du dich auf die Prüfung vorbereiten kannst.

Muss ich das Geld zurückzahlen

Den Zuschussanteil: nein. Nie. Das gilt ohne Ausnahme.

Das KfW-Darlehen: ja, aber nicht sofort. Die Rückzahlung beginnt frühestens zwei Jahre nach Förderungsende. Du hast also Luft, bevor die erste Rate fällig wird. Die Mindestrate liegt bei 128 Euro im Monat, die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre. Wer in dieser Zeit wenig verdient, kann eine Stundung bei der KfW beantragen.

Was du jetzt verlierst: den 50-Prozent-Erlass auf das Darlehen. Den gibt es nur bei bestandener Prüfung. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Erlass endgültig weg ist.

Wiederholungsprüfung und der Erlass

Das ist der Punkt, den die meisten nicht wissen und der die Situation erheblich entspannt.

Bei den meisten Aufstiegsfortbildungen hast du zwei bis drei Versuche, die Prüfung zu bestehen. Und wenn du beim zweiten oder dritten Anlauf erfolgreich bist, greift der 50-Prozent-Erlass trotzdem noch. Voraussetzung ist, dass die Wiederholungsprüfung innerhalb der zulässigen Frist liegt. Das sind meistens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstermin.

Wichtig zu wissen: Viele Abschlussprüfungen sind in mehrere Teile aufgeteilt. Beim Wirtschaftsfachwirt zum Beispiel gibt es den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil. Wer nur einen Teil nicht besteht, muss auch nur diesen Teil wiederholen. Der bestandene Teil bleibt gültig, solange die Wiederholungsprüfung innerhalb der Frist stattfindet.

Wenn du dir also noch eine Chance geben willst, ist die finanzielle Ausgangslage nicht so dramatisch wie sie im ersten Moment wirkt. Das Darlehen läuft zinsfrei weiter, solange du noch in der Karenzzeit bist. Bestehst du beim nächsten Versuch, beantragst du den Erlass einfach dann.

Den Erlass beantragen musst du übrigens aktiv. Er kommt nicht automatisch, auch nicht bei bestandener Prüfung. Den Antrag stellst du bei der KfW und legst eine Kopie deines Prüfungszeugnisses bei. Wer das vergisst, zahlt das komplette Darlehen zurück.

Was tun, wenn du die Fortbildung komplett aufgibst

Manchmal ist nach dem Nichtbestehen klar, dass man diese Richtung nicht weitergehen will. Das ist eine legitime Entscheidung. Aber hier gibt es finanziell einen wesentlichen Unterschied.

Wenn du die Maßnahme abbrichst, also den Kurs vor dem Ende verlässt, entfällt der Erlassanspruch komplett. Das Darlehen muss dann vollständig zurückgezahlt werden. Der Zuschussanteil bleibt dir erhalten, aber der Kredit läuft ohne die Möglichkeit des Teilerlass weiter.

In Härtefällen, zum Beispiel bei längerer Krankheit oder schweren persönlichen Umständen, kann das BAföG-Amt Kulanzregelungen prüfen. Das ist aber kein Rechtsanspruch und vom Einzelfall abhängig.

Dem BAföG-Amt Bescheid geben

Egal wie du dich entscheidest: Informiere das zuständige BAföG-Amt frühzeitig. Wenn du die Maßnahme abbrichst oder unterbrichst, muss das unverzüglich gemeldet werden. Wer das hinauszögert, riskiert, dass Förderbeträge für Zeiträume nach dem Abbruch als Rückforderung geltend gemacht werden.

Wenn du die Wiederholungsprüfung angehst und dafür einen neuen Förderantrag brauchst, stelle diesen frühzeitig und gib den geänderten Fortbildungsplan an.

Häufige Fragen

Muss ich den Zuschuss zurückzahlen, wenn ich die Prüfung nicht bestehe?

Nein. Der Zuschussanteil (50 Prozent der Lehrgangskosten) ist ein echter Zuschuss und wird unter keinen Umständen zurückgefordert. Auch nicht bei Nichtbestehen oder Abbruch.

Verliere ich den Darlehenserlass endgültig, wenn ich beim ersten Versuch durchfalle?

Nein. Wenn du beim zweiten oder dritten Versuch bestehst und die Wiederholungsprüfung innerhalb der zulässigen Frist liegt (meist zwei Jahre), kannst du den Erlass danach noch beantragen.

Wann muss ich das KfW-Darlehen zurückzahlen?

Die Rückzahlung beginnt frühestens zwei Jahre nach Förderungsende. Die Mindestrate liegt bei 128 Euro im Monat. Bei niedrigem Einkommen ist eine Stundung möglich.

Was passiert, wenn ich die Prüfung endgültig nicht bestehe, also alle Versuche aufgebraucht sind?

Dann entfällt der 50-Prozent-Erlass dauerhaft und das Darlehen muss vollständig zurückgezahlt werden. Der Zuschuss bleibt dir erhalten. Du kannst dann prüfen, ob eine andere förderfähige Fortbildung in Frage kommt, da seit 2020 bis zu drei Fortbildungsstufen gefördert werden können.

Darf ich die Wiederholungsprüfung antreten, ohne erneut Aufstiegs-BAföG zu beantragen?

Für die Wiederholungsprüfung selbst brauchst du in der Regel keinen neuen Förderantrag. Die Prüfungsgebühren können aber unter bestimmten Bedingungen gefördert werden. Klär das direkt mit dem zuständigen BAföG-Amt.

Was, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Prüfung erscheinen konnte?

Wenn du die Prüfung aus einem triftigen Grund verpasst hast, zum Beispiel wegen Krankheit mit ärztlichem Attest, wird das in der Regel nicht als nicht bestandene Prüfung gewertet. Du kannst in diesem Fall zum nächsten Termin antreten, ohne einen Prüfungsversuch zu verbrauchen. Melde dich aber unverzüglich beim Prüfungsamt und halte Nachweise bereit.

Fazit

Nicht bestandene Prüfung bedeutet nicht, dass die Förderung umsonst war oder du jetzt alles zurückzahlen musst. Den Zuschuss behältst du in jedem Fall. Das Darlehen läuft weiter, aber mit Karenzzeit und ohne sofortigen Rückzahlungsdruck.

Wer die Wiederholungsprüfung angeht und besteht, bekommt den Erlass trotzdem noch. Der finanzielle Druck ist damit deutlich geringer, als er sich im ersten Schockmoment anfühlt.

Was du jetzt tun solltest: Sprich mit dem zuständigen BAföG-Amt über deine Situation, prüfe die Fristen für die Wiederholungsprüfung und triff dann eine Entscheidung mit klarem Kopf. Bei der KfW kannst du außerdem nachfragen, wie der aktuelle Stand deines Darlehens ist und welche Optionen du hast.

Du erreichst die kostenlose Beratungshotline des Bundesministeriums zum Aufstiegs-BAföG unter 0800 622 3634.