Du willst dich beruflich weiterbilden, hast aber ein oder mehrere Kinder zuhause und fragst dich, ob das finanziell überhaupt geht. Viele Eltern, besonders Alleinerziehende, glauben, Aufstiegs-BAföG sei etwas für Leute ohne familiäre Verpflichtungen. Das stimmt nicht. Das Gesetz kennt deine Situation und hat dafür eigene Regelungen.
Dieser Artikel erklärt, welche Leistungen du als Elternteil bekommst, was sich für Alleinerziehende konkret ändert, wie du mit Schwangerschaft oder Elternzeit während der Maßnahme umgehst und worauf du beim Antrag unbedingt achten musst.
Was du als Elternteil beim Aufstiegs-BAföG grundsätzlich bekommst
Die erste wichtige Weiche ist Vollzeit oder Teilzeit. Das klingt nach einer Organisationsfrage, ist aber eine Förderungsfrage.
Wer in Vollzeit lernt, bekommt zusätzlich zur Förderung der Kurskosten einen Unterhaltsbeitrag, also Geld zum Leben. Wer in Teilzeit lernt, bekommt nur die Kurskosten gefördert, aber keinen monatlichen Lebensunterhalt. Das ist die Grundregel. Und an dieser Grundregel hängen viele der Familienzuschläge.
Es gibt zwei Leistungen, die für Eltern besonders relevant sind, und die werden häufig verwechselt:
Der Kinderzuschlag ist ein Aufschlag auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag. Er beträgt 235 Euro pro Kind, für das du Kindergeld bekommst. Da er am Unterhaltsbeitrag hängt, gibt es ihn nur bei Vollzeitmaßnahmen.
Der Kinderbetreuungszuschlag ist eine separate Leistung für Alleinerziehende. Er beträgt 150 Euro pro Kind unter 14 Jahren und gilt auch bei Teilzeitmaßnahmen. Er ist einkommens- und vermögensunabhängig, also nicht von deinem Verdienst abhängig.
Diese Unterscheidung ist entscheidend. Wer Teilzeit lernt und alleinerziehend ist, bekommt zwar keinen Kinderzuschlag, aber den Betreuungszuschlag. Wer Vollzeit lernt und verheiratet ist, bekommt den Kinderzuschlag, aber keinen Betreuungszuschlag, weil der nur für Alleinerziehende gilt.
Der Kinderzuschlag im Detail
Beim Unterhaltsbeitrag für Vollzeitmaßnahmen erhöht sich der maximale Förderbetrag um 235 Euro für jeden Ehegatten oder Lebenspartner und um 235 Euro für jedes Kind, für das du Kindergeld bekommst. Alleinstehende ohne Kinder können maximal 1.019 Euro im Monat bekommen. Mit einem Kind steigt die maximale Summe auf 1.254 Euro.
Dazu kommt eine Erhöhung des Einkommensfreibetrags: Pro Kind darfst du 770 Euro mehr im Monat verdienen, bevor dein Einkommen die Förderung kürzt. Ein Minijob bis 556 Euro bleibt grundsätzlich für alle anrechnungsfrei, bei Kindern kommt dieser Puffer noch oben drauf.
Auch bei Vermögen gibt es Erleichterungen. Grundsätzlich wird Vermögen erst ab 45.000 Euro angerechnet. Für jedes Kind erhöht sich dieser Freibetrag um weitere 2.300 Euro.
Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende
Dieser Zuschlag ist konzipiert für Eltern, die ihre Kinder alleine erziehen, also ohne Partner im Haushalt. Voraussetzungen:
- Du erziehst ein Kind unter 14 Jahren (oder ein Kind mit Behinderung) alleine in deinem Haushalt
- Das Kind ist dein leibliches oder adoptiertes Kind
- Das Kind lebt in deinem Haushalt
Der Zuschlag beträgt 150 Euro pro Kind und Monat und wird als Vollzuschuss ausgezahlt, du musst ihn also nicht zurückzahlen. Es spielt keine Rolle, ob du nebenbei arbeitest, wie viel Vermögen du hast oder wie hoch dein Einkommen ist. Er wird einfach obendrauf gezahlt.
Du musst keine Belege für tatsächliche Betreuungskosten einreichen, der Betrag ist eine Pauschale. Ob dein Kind in die Kita geht, von deiner Mutter betreut wird oder du eine Tagesmutter bezahlst, ist für den Zuschlag irrelevant.
Noch ein wichtiger Punkt: Der Zuschlag läuft auch in der Prüfungsvorbereitungsphase weiter. Nach dem Ende der Maßnahme, für bis zu drei Monate bis zur tatsächlichen Prüfung, wird der Betreuungszuschlag fortgewährt, allerdings dann als Darlehen, nicht mehr als Zuschuss.
Alleinerziehend und Aufstiegs-BAföG: Was sich konkret ändert
Wenn du alleinerziehend bist und Vollzeit lernst, addieren sich mehrere Positionen. Ein Beispiel, das die Logik zeigt:
Alleinerziehend, zwei Kinder im Grundschulalter, keine weiteren Einnahmen während der Vollzeitmaßnahme:
- Grundbedarf: 1.019 Euro
- Kinderzuschlag für zwei Kinder: 2 x 235 Euro = 470 Euro
- Kinderbetreuungszuschlag für zwei Kinder: 2 x 150 Euro = 300 Euro
- Gesamtförderung: bis zu 1.789 Euro im Monat
Das ist eine ernsthafte Summe. Alles davon ist Vollzuschuss, kein Darlehen, das du zurückzahlen musst.
Hinzu kommt, dass das Kindergeld in dieser Konstellation nicht als Einkommen angerechnet wird. Du bekommst das Kindergeld also weiterhin, und es mindert deine AFBG-Förderung nicht.
Ein praktischer Hinweis für Paare, bei denen beide förderungsberechtigt sind: Den Kinderbetreuungszuschlag kann für denselben Zeitraum immer nur einer von euch beantragen. Ihr müsst also untereinander klären, wer den Antrag stellt, und das dem Amt mitteilen.
Schwangerschaft während der Maßnahme
Du hast mit der Fortbildung angefangen und wirst schwanger. Was passiert jetzt?
Zunächst das Positive: Das Gesetz sieht das als besonderen Ausnahmefall und macht dir keine Steine in den Weg. Solange du wegen der Schwangerschaft nicht an der Maßnahme teilnehmen kannst, wird die Förderung noch bis zu vier Monate weitergezahlt, obwohl du nicht mehr im Unterricht bist.
Nach diesen vier Monaten gilt die Maßnahme als unterbrochen. Während der Unterbrechungsphase gibt es keinen Anspruch auf Förderung. Aber: Wenn du die Maßnahme wieder aufnimmst, läuft die Förderung weiter, als wäre die Unterbrechung nicht gewesen. Du fängst nicht von vorne an.
Was du auf jeden Fall sofort tun musst: Das Amt für Ausbildungsförderung informieren. Die Erklärung über die Unterbrechung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Was das in der Praxis bedeutet: Warte nicht ab, bis du wieder fit bist und irgendwann den Briefkasten leerst. Melde die Situation schriftlich, so früh wie möglich, am besten sobald feststeht, dass du nicht mehr teilnehmen kannst.
Fehlzeiten, die durch die Schwangerschaft entstehen, werden bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nicht berücksichtigt, aber nur dann, wenn du sie korrekt gemeldet hast. Wer das versäumt, riskiert, dass diese Zeiten als unentschuldigte Fehlzeiten zählen.
Elternzeit und Aufstiegs-BAföG kombinieren
Du willst während der Elternzeit deine Fortbildung machen oder mitten in der Maßnahme wird ein Kind geboren und du nimmst Elternzeit. Beides ist grundsätzlich möglich.
Elterngeld und Aufstiegs-BAföG schließen sich nicht gegenseitig aus. Das Elterngeld kommt aus dem BEEG, die AFBG-Förderung aus dem AFBG. Zwei verschiedene Gesetze, zwei verschiedene Töpfe.
Wenn du während der Elternzeit eine Teilzeitmaßnahme machst, ist das in der Regel kein Problem. Elternzeit erlaubt bis zu 32 Wochenstunden Teilzeitarbeit, und Fortbildung fällt in einen ähnlichen Rahmen.
Bei Vollzeitmaßnahmen und Elternzeit wird es enger. Elternzeit bedeutet, du bist vom Job freigestellt, aber eine ganztägige Vollzeit-Fortbildung lässt sich damit nicht immer vereinbaren. In vielen Fällen wird die Maßnahme dann als unterbrochen erklärt. Während der Unterbrechung gibt es keinen Unterhaltsbeitrag, aber das Elterngeld läuft weiter.
Nach Ende der Elternzeit kannst du die Maßnahme wieder aufnehmen und die Förderung wird fortgesetzt. Das ist eine Option, aber sie erfordert Planung: Wenn die Maßnahme zu lange unterbrochen wird, kann es sein, dass du Teile davon neu starten oder einen neuen Förderantrag stellen musst. Sprich das frühzeitig mit dem Amt durch.
Auch hier gilt: Dem Amt so früh wie möglich mitteilen, dass Elternzeit geplant ist. Nicht erst wenn die Elternzeit beginnt, sondern idealerweise wenn du sie beim Arbeitgeber anmeldest.
Die 30%-Fehlzeitenregel und was das für Eltern bedeutet
Das ist ein Punkt, der viele überrascht. Wenn du als Geförderter weniger als 70% der Präsenzstunden absolviert hast, also mehr als 30% gefehlt hast, kann die gesamte Förderung zurückgefordert werden. Nicht anteilig, sondern komplett.
Für Eltern ist das relevant, weil Kinder krank werden. Wenn das Kind krank ist und keine Betreuung möglich ist, fehlst du im Kurs. Das ist deine Fehlzeit, nicht die des Kindes.
Wichtig zu verstehen: Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten werden bei der Berechnung der 30%-Grenze gleich behandelt. Es gibt keine Ausnahmeregel für „Kind war krank“. Die einzige Möglichkeit, Fehlzeiten nicht anrechnen zu lassen, ist eine offizielle Unterbrechungserklärung nach § 7 AFBG.
Wenn du merkst, dass du die 30%-Grenze möglicherweise übersteigst, weil sich die Fehlzeiten häufen, solltest du das Gespräch mit dem Amt suchen. Manchmal ist es sinnvoller, offiziell eine Unterbrechung zu erklären und die Maßnahme später fortzusetzen, als riskant nah an die Grenze zu kommen oder sie zu überschreiten.
Antrag stellen: Was du für die Familienzuschläge einreichst
Der Kinderzuschlag läuft über den regulären Förderantrag. Du trägst deine Kinder dort ein und gibst an, dass du Kindergeld bekommst.
Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende muss gesondert beantragt werden. Dafür gibt es ein eigenes Formblatt auf aufstiegs-bafoeg.de. Reiche es zusammen mit dem Hauptantrag ein, nicht erst wenn du schon Förderung bekommst und merkst, dass etwas fehlt.
Was du in der Regel als Nachweise brauchst:
- Nachweis über Kindergeldbezug
- Bei Alleinerziehenden: Nachweis, dass kein anderer Elternteil im Haushalt lebt (z.B. Meldebescheinigung)
- Geburtsurkunde des Kindes
Stell den Antrag so früh wie möglich, am besten zwei bis drei Monate vor Beginn der Maßnahme. Der Unterhaltsbeitrag läuft frühestens ab dem Antragsmonat, nicht rückwirkend. Wer im Oktober anfängt und erst im Dezember beantragt, verliert Oktober und November.
Häufige Fragen
Bekomme ich als alleinerziehende Teilzeit-Lernende auch etwas?
Ja. Der Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind unter 14 Jahren gilt auch bei Teilzeitmaßnahmen. Allerdings gibt es bei Teilzeit keinen Unterhaltsbeitrag, also auch keinen Kinderzuschlag von 235 Euro je Kind. Für die Kurskosten bekommst du trotzdem die Förderung.
Wird Kindergeld auf das Aufstiegs-BAföG angerechnet?
Nein. Kindergeld wird beim Unterhaltsbeitrag nicht als Einkommen angerechnet. Es läuft weiter und mindert deine Förderung nicht.
Was passiert mit der Förderung, wenn ich während der Maßnahme schwanger werde?
Die Förderung läuft bis zu vier Monate weiter, auch wenn du nicht mehr am Unterricht teilnimmst. Danach gilt die Maßnahme als unterbrochen, du bekommst während der Unterbrechung keine Förderung, kannst aber nach der Geburt wieder einsteigen und die Förderung wird fortgesetzt. Wichtig: Melde die Situation sofort dem Amt.
Kann ich Elterngeld und Aufstiegs-BAföG gleichzeitig bekommen?
Grundsätzlich ja, da es sich um zwei verschiedene Förderungen aus zwei verschiedenen Gesetzen handelt. Bei Teilzeitmaßnahmen ist die Kombination meistens unproblematisch. Bei Vollzeitmaßnahmen kann es dazu kommen, dass die Maßnahme offiziell unterbrochen werden muss.
Mein Kind ist oft krank und ich fehle im Kurs. Wie viele Fehltage sind erlaubt?
Das AFBG sieht eine Grenze von 30% Fehlzeiten vor. Wer mehr fehlt, riskiert eine vollständige Rückforderung der Förderung. Es gibt keine pauschale Ausnahme für Kinderkrankheitstage. Wenn sich Fehlzeiten häufen, sprich frühzeitig mit dem Amt, ob eine offizielle Unterbrechung der Maßnahme sinnvoller ist.
Muss ich den Kinderbetreuungszuschlag extra beantragen?
Ja. Er ist nicht automatisch im Hauptantrag enthalten. Es gibt ein eigenes Formblatt, das du separat einreichen musst. Am besten direkt zusammen mit dem Hauptantrag.
Fazit
Aufstiegs-BAföG und Familie schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Das Gesetz hat eine Reihe von Regelungen, die Eltern und insbesondere Alleinerziehende gezielt unterstützen. Der Kinderzuschlag, der Kinderbetreuungszuschlag, die Einkommens- und Vermögensfreibetragserhöhungen und die Möglichkeit zur Maßnahme-Unterbrechung machen es möglich, auch mit Familienverpflichtungen eine Aufstiegsfortbildung zu finanzieren.
Was entscheidend ist: Kommuniziere frühzeitig mit dem Amt. Egal ob Schwangerschaft, Elternzeit oder häufige Fehlzeiten, wer wartet und hofft, dass das schon irgendwie gut geht, riskiert Rückforderungen oder den Verlust der Förderung. Wer das Amt rechtzeitig informiert, hat in der Regel gute Lösungsoptionen.
Wenn du noch am Anfang stehst und überlegst, ob sich das für dich rechnet, stell zunächst den Förderantrag und lass dir vom Amt ausrechnen, was in deiner konkreten Situation möglich ist. Die Antragstellung ist kostenlos und unverbindlich.