Wenn du dich fragst, ob dein Gehalt oder dein Erspartes deine Chancen auf Aufstiegs-BAföG zunichte macht, dann ist die ehrliche Antwort: kommt drauf an. Das klingt unbefriedigend, macht aber Sinn, sobald du verstehst, wie das Aufstiegs-BAföG aufgebaut ist.
Die Förderung besteht nämlich aus zwei unterschiedlichen Töpfen. Und für jeden gilt eine andere Regel. Der eine Topf ist komplett unabhängig von deinem Einkommen. Der andere hängt direkt davon ab. Wer das einmal verstanden hat, kann seinen Anspruch viel besser einschätzen.
Zwei Fördertöpfe, zwei Regeln
Das Aufstiegs-BAföG setzt sich grundsätzlich aus zwei Bausteinen zusammen: dem Maßnahmebeitrag und dem Unterhaltsbeitrag.
Der Maßnahmebeitrag deckt deine Kursgebühren und Prüfungskosten ab. Der Unterhaltsbeitrag soll dir helfen, laufende Lebenshaltungskosten zu finanzieren, wenn du die Fortbildung in Vollzeit machst.
Genau hier liegt der entscheidende Unterschied: Der Maßnahmebeitrag ist einkommensunabhängig. Den bekommst du, egal wie viel du verdienst. Der Unterhaltsbeitrag dagegen ist einkommensabhängig. Je mehr du oder dein Ehegatte verdient, desto weniger bekommst du davon.
Der Maßnahmebeitrag: Einkommen spielt keine Rolle
Dein Meisterkurs kostet 8.000 Euro? Dein Technikerfortbildungsprogramm 12.000 Euro? Für diese Kosten kannst du Aufstiegs-BAföG beantragen, und zwar vollkommen unabhängig davon, was du verdienst. Geregelt ist das in § 12 AFBG.
Gefördert werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Maximalbetrag von 15.000 Euro. Davon werden 50 Prozent als Zuschuss gewährt, den du nicht zurückzahlen musst. Die anderen 50 Prozent sind ein zinsgünstiges Darlehen der KfW-Bank. Wenn du die Prüfung bestehst, kannst du zusätzlich einen Antrag stellen, um 40 Prozent des Darlehensanteils erlassen zu bekommen.
Das heißt: Auch wenn du gut verdienst, lohnt es sich, den Antrag zu stellen. Der Zuschuss für deine Kursgebühren steht dir trotzdem zu.
Der Unterhaltsbeitrag: Hier kommt dein Einkommen ins Spiel
Anders sieht es beim Unterhaltsbeitrag aus. Den gibt es nur, wenn du die Fortbildung in Vollzeit absolvierst. Machst du sie nebenberuflich in Teilzeit, hast du keinen Anspruch auf Unterhalt und die Einkommensfrage stellt sich beim Unterhalt gar nicht erst.
Bei Vollzeit liegt der maximale Unterhaltsbeitrag seit dem 1. August 2024 bei 1.019 Euro pro Monat. Das klingt erst mal gut, aber dieser Betrag wird durch dein eigenes Einkommen und gegebenenfalls durch das Einkommen deines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners gemindert.
Dabei gilt folgende Grundlogik: Verdienst du mehr als die geltenden Freibeträge erlauben, wird der übersteigende Betrag auf deinen Anspruch angerechnet.
Welches Einkommen zählt überhaupt?
Hier machen viele einen Fehler, weil sie nicht wissen, welcher Zeitraum für die Berechnung herangezogen wird.
Bei deinem eigenen Einkommen wird eine Prognose für den Bewilligungszeitraum erstellt. Das bedeutet: Das Amt schaut, was du voraussichtlich während der Förderung verdienen wirst. Wenn du deinen Job für die Vollzeitfortbildung aufgibst, fällt dieser Posten also auch weg.
Beim Einkommen deines Ehegatten oder Lebenspartners gilt dagegen das vorletzte Kalenderjahr vor der Antragstellung. Stellst du den Antrag also 2026, zählt das Einkommen deines Partners aus dem Jahr 2024. Das kann in manchen Fällen zu deinen Gunsten ausfallen, wenn das Einkommen inzwischen gesunken ist.
Zum anrechenbaren Einkommen zählen unter anderem Einnahmen aus Arbeit, Zinsen, Kapitalerträge und Unterhaltszahlungen. Nicht angerechnet werden hingegen das KfW-Darlehen selbst, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen.
Die wichtigsten Freibeträge im Überblick
Vom eigenen Einkommen bleibt ein monatlicher Betrag anrechnungsfrei. Dieser richtet sich an der Minijobgrenze aus und liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat. Verdienst du also nebenher wenig hinzu, zum Beispiel über einen Minijob, bleibt das in der Regel ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbeitrag.
Für den Ehegatten gilt ein eigener Freibetrag nach § 25 BAföG. Dieser beträgt 2.000 Euro netto im Monat als Ausgangspunkt, erhöht sich aber für jedes unterhaltspflichtige Kind und wird zusätzlich um Pauschalen für Sozialabgaben und Werbungskosten bereinigt. Was am Ende wirklich angerechnet wird, ist also oft deutlich weniger als das reine Bruttoeinkommen vermuten lässt.
Hast du Kinder, erhöht sich dein monatlicher Unterhaltsbeitrag um 235 Euro pro Kind, für das Kindergeldanspruch besteht. Als Alleinerziehende oder Alleinerziehender mit Kindern unter 14 Jahren kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro pro Monat als Zuschuss obendrauf.
Ein konkretes Rechenbeispiel
Stell dir vor, du machst eine Vollzeitfortbildung zum Meister und hast während der Fortbildung keinen eigenen Job mehr. Du bist verheiratet, dein Partner verdient 2.800 Euro netto. Ihr habt ein Kind.
Der Freibetrag für deinen Partner liegt nach § 25 BAföG mit Kind bei rund 2.235 Euro. Von den 2.800 Euro bleiben also etwa 565 Euro als anrechenbares Einkommen übrig. Davon werden grob 50 Prozent auf deinen Unterhaltsbedarf angerechnet, also rund 282 Euro. Dein Unterhaltsbeitrag würde sich damit von maximal 1.019 Euro auf etwa 737 Euro reduzieren. Dazu kommt der Kinderbonus von 235 Euro.
Das ist eine vereinfachte Rechnung. Das Amt zieht außerdem noch Werbungskostenpauschalen und Sozialabgaben ab, was den Anrechnungsbetrag in der Praxis oft noch weiter senkt. Es lohnt sich fast immer, einen Antrag zu stellen und die genaue Berechnung dem Amt zu überlassen.
Teilzeit: Der Unterhalt entfällt, der Maßnahmebeitrag bleibt
Machst du deine Aufstiegsfortbildung berufsbegleitend in Teilzeit, ändert sich die Lage grundlegend. Einen Unterhaltsbeitrag bekommst du dann nicht. Dein Einkommen während der Fortbildung spielt für die Förderung damit kaum eine Rolle.
Was bleibt, ist der Maßnahmebeitrag für deine Kursgebühren. Den bekommst du auch in Teilzeit, und er ist wie beschrieben einkommensunabhängig. Gerade für Berufstätige, die nebenbei den Meister machen, ist das der relevante Förderposten.
Vermögen wird auch berücksichtigt, aber nicht dramatisch
Neben dem Einkommen prüft das Amt auch dein Vermögen. Aber die Freibeträge sind großzügig. Als Alleinstehender bleiben 45.000 Euro anrechnungsfrei. Für jeden Ehegatten oder Lebenspartner kommen weitere 2.300 Euro hinzu, für jedes Kind ebenfalls 2.300 Euro.
Ein selbst genutztes Einfamilienhaus wird nicht angerechnet. Bausparverträge in der Regel auch nicht. Und das Vermögen deines Partners zählt grundsätzlich nicht mit.
Wer also kein besonders hohes Aktiendepot hat, muss sich um die Vermögensanrechnung in den meisten Fällen keine großen Sorgen machen.
Was passiert, wenn sich dein Einkommen während der Förderung ändert?
Das Amt berechnet deinen Anspruch immer für einen bestimmten Bewilligungszeitraum. Wenn sich deine Einkommenssituation während der Förderung wesentlich ändert, zum Beispiel durch Jobverlust, Trennung oder eine deutliche Gehaltserhöhung, solltest du das melden. In manchen Fällen kannst du einen Aktualisierungsantrag stellen, damit die neue Situation berücksichtigt wird. Wie das genau läuft, erklärt dir das zuständige Amt bei der Antragstellung.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Maßnahmebeitrag auch, wenn mein Ehepartner gut verdient?
Ja. Der Maßnahmebeitrag für deine Kursgebühren und Prüfungskosten ist komplett einkommens- und vermögensunabhängig. Er wird unabhängig vom Verdienst deines Partners gewährt.
Ich mache die Fortbildung in Teilzeit neben meinem Job. Wird mein Gehalt angerechnet?
Bei Teilzeit gibt es keinen Unterhaltsbeitrag, daher auch keine Einkommensanrechnung für diesen Posten. Dein Gehalt hat keinen Einfluss auf den Maßnahmebeitrag für die Kursgebühren.
Zählt das Einkommen meines Partners, auch wenn wir nicht verheiratet sind?
Nein. Das Einkommen eines unverheirateten Partners ohne eingetragene Lebenspartnerschaft wird nicht angerechnet. Nur bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft wird das Partnereinkommen berücksichtigt.
Ich habe Ersparnisse von 30.000 Euro. Verliere ich dadurch meinen Anspruch?
Nein. Als Alleinstehender bleiben 45.000 Euro Vermögen anrechnungsfrei. Deine 30.000 Euro liegen darunter und werden nicht angerechnet.
Ich verdiene neben der Vollzeitfortbildung geringfügig als Minijobber dazu. Wird das angerechnet?
Einkommen bis zur Minijobgrenze bleibt anrechnungsfrei. Ab 2026 liegt diese bei 603 Euro pro Monat. Ein Minijob in diesem Rahmen hat also in der Regel keine Auswirkung auf deinen Unterhaltsbeitrag.
Lohnt sich der Antrag auch, wenn ich wegen meines Einkommens keinen Unterhalt bekomme?
Ja, auf jeden Fall. Der Zuschuss für deine Kursgebühren steht dir unabhängig vom Einkommen zu. Wer einen teuren Lehrgang macht, kann allein dadurch mehrere tausend Euro an Zuschüssen erhalten.
Fazit
Das Aufstiegs-BAföG ist nicht einfach einkommensabhängig oder einkommensunabhängig. Es ist beides, je nachdem, welchen Teil der Förderung du dir ansiehst.
Für deine Kursgebühren spielt dein Einkommen keine Rolle. Das ist der wichtigste Punkt, den viele übersehen. Auch wer gut verdient, kann mehrere tausend Euro als Zuschuss für die Fortbildungskosten bekommen.
Beim monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Vollzeitfortbildung sieht es anders aus. Hier wird Einkommen angerechnet, aber mit deutlichen Freibeträgen. In vielen Fällen bleibt trotzdem noch ein nennenswerter Betrag übrig.
Mein konkreter Rat: Stell den Antrag einfach. Die Prüfung, ob und wie viel dir zusteht, macht das Amt für dich kostenlos. Einen Antrag zurückzuziehen geht immer noch, aber Geld, das du nicht beantragt hast, bekommst du nie.
Den Antrag stellst du online über das offizielle Portal unter afbg-digital.de.